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Wir sind umgezogen!

Seit dem 01.12.2022 finden Sie uns in der

Rosastr. 42, 45130 Essen

Unfall im Ausland

 

Ihre Rechte

Bei den jährlich rund 500.000 Verkehrsunfällen von deutschen Autofahrern in Europa dauert die Schadensabwicklung oft länger und ist mit viel Ärger verbunden. Grund dafür ist der Umstand, dass bei diesen Unflällen grundsätzlich das Verkehrs- und Schadensrecht des Unfalllandes gilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn zufällig zwei Deusche im Ausland einen Verkehrsunfall erleiden, denn dann gilt ausnahmsweise deutsches Recht.

Gleichwohl haben sich in den letzten Jahren bei der Regulierung von Auslandsunfällen deutliche Erleichterungen ergeben. Ein Unfallgeschädigter kann seine Schadensersatzansprchüche nunmehr außergerichtlich in seinem Heimatland bei einem dort ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers in deutscher Sprache geltend machen und - wenn nötig - sogar in seinem eigenen Heimatwohnland gegen den ausländischen Versicherer gerichtlich geltend machen. Das deutsche Gericht muss dann ausländisches Straßenverkehrs- und Schadensersatzrecht anwenden. Anhand des ausländischen Kennzeichens ist es möglich den ausländischen Versicherer und dessen deutschen Regulierungsbeauftragten abzufragen.

Wenn Sie also mit Ihrem Fahrzeug unschuldig im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt waren oder einen Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug erlitten haben, handeln Sie nicht auf eigene Faust - lassen Sie sich von Anfang an von unserem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten, um vollen Schadensersatz zu erhalten. Er hilft Ihnen gerne, schnell und unbürokratisch, auch bei kleineren Bagatell- und Blechschäden.

Die Ihnen zustehenden Ansprüche werden erst durch kompetente anwaltliche Beratung sichtbar. Bedenken Sie, dass die gegnerische Versicherung stets nur nach ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen handelt und nicht die Interssen des Geschädigten vertritt - auch wenn in der Werbung mit Schutzengeln und Rundrum-Sorglos-Packeten erfolgreich ein anderes Image kreiert und gepflegt wird. Den Versicherern ist im Ergebnis nur daran gelegen, die Schadensersatzforderungen zu reduzieren und die eigenen Kosten möglichst gering zu halten.

 

Unsere Leistungen

  • Wir finden für Sie den ausländischen Versicherer heraus
  • Wir übernehmen für Sie die komplette Korrespondenz mit der ausländischen Versicherung
  • Wir achten darauf, dass der Schaden vollumfänglich reguliert wird
  • Wir stehen an Ihrer Seite - die Versicherung (die den Schaden zahlen muss) nicht
  • Wir beantworten Ihnen alle Fragen rund um den Unfall
  • Wir schützen Sie davor, dass die Versicherung keine Schadenspositionen "vergisst"

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Kaskoschaden

 

Schaden am eigenen Fahrzeug

Kaskoschäden sind Schäden am eigenen Fahrzeug, die auf unterschiedliche Art entstanden sein können. Bei den Kaskoschäden gibt es die Unterscheidung zwischen Teilkasko- und Vollkaskoschäden. In der Teilkaskoversicherung werden Schäden ersetzt, die durch einen Brand oder eine Explosion, durch Naturgewalten (wie Sturm, Blitzeinschlag und Überschwemmung), durch Haarwild und/oder durch Marderbisse verursacht werden können. Ferner wird für Verkabelungsschäden, Glasschäden, Diebstahl und Raub Ersatz geleitstet.

Die Vollkaskoversicherung deckt darüber hinaus Vandalismusschäden und selbst verursachte Unfallschäden sowie Unfallschäden bei denen der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, zahlungsunfähig ist oder nicht haftbar gemacht werden kann. Die entsprechenden Ersatzleistungen sind im Einezlfall jedoch von Versicherung zu Versicherung individuell geregelt. Der Umfang der der Entschädigungsleistung ist in dem mit der Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den hierzu vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt.

Die Ihnen zustehenden Ansprüche werden erst durch kompetente anwaltliche Beratung sichtbar. Wenn die eigene Kaskoversicherung beispielsweise die Leistungspflicht ablehnt, weil der Versicherungsnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht haben soll, sollte schnell fachanwaltlicher Rat hinzugezogen werden, um evtl. bestehende Ersatzansprüche nicht durch Fristversäumnis zu gefährden.

Wenn man einen Unfall zum Teil mitverschuldet - also beiden Unfallbeteiligten eine Teilschuld trifft - besteht für den vollkaskoversicherten Geschädigten die Möglichkeit Schadensersatz teilweise bei der eigenen Kaskoversicherung und teilweise bei der Versicherung des Unfallgegners geltend zu machen. Hier ist für den Geschädigten das sogenannte "Quotenvorrecht" zu beachten. Danach erhält der Geschädigte bei der kombinierten Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung und der gegnerischen Versicherung deutlich höheren Ersatz, als wenn nur die eigene Kaskoversicherung oder nur die gegnerische Versicherung in Anspruch genommen wird.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Mitverschulden häufig gegen Sie auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Auch hiergegen sollten Sie sich zur Wehr setzen. Weitergehende Informationen zum Thema Bußgeldverfahren finden Sie hier.

Da die Berechnung der Schadensersatzansprüche nach dem Quotenvorrecht sehr kompliziert ist, empfiehlt es sich in jedem Fall, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn erst durch die kompetente anwaltliche Beratung werden die Schadensersatzansprüche sichtbar.

 

Unsere Leistungen

  • Wir übernehmen für Sie die komplette Korrespondenz mit der Versicherung
  • Wir achten darauf, dass der Schaden vollumfänglich reguliert wird
  • Wir stehen an Ihrer Seite - die Versicherung (die den Schaden zahlen muss) nicht
  • Wir beantworten Ihnen alle Fragen rund um den Unfall
  • Wir schützen Sie davor, dass die Versicherung keine Schadenspositionen "vergisst"
  • Bei unverschuldeten Unfällen ist unsere Hilfe für Sie kostenlos - die Versicherung des Unfallgegners muss uns bezahlen

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Schmerzensgeld

 

Sie wurden verletzt?

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden und verletzt wurden, stehen Ihnen neben einem Schmerzensgeld gegebenenfalls eine ganze Reihe von weiteren Schadensersatzansprüchen zu. Nachfolgend haben wir einige Ersatzansprüche - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - exemplarisch aufgeführt:   

Die Ihnen zustehenden Ansprüche werden erst durch kompetente anwaltliche Beratung sichtbar. Bedenken Sie, dass die gegnerische Versicherung stets nur nach ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen handelt und nicht die Interssen des Geschädigten vertritt - auch wenn in der Werbung mit Schutzengeln und Rundrum-Sorglos-Packeten erfolgreich ein anderes Image kreiert und gepflegt wird. Den Versicherern ist im Ergebnis nur daran gelegen, die Schadensersatzforderungen zu reduzieren und die eigenen Kosten möglichst gering zu halten.

Soweit Sie unschuldig am Unfall sind, muss Ihr Unfallgegner und dessen Versicherung auch unsere Anwaltskosten bezahlen. Unsere Hilfe ist für Sie daher bei Verkehrsunfällen in der Regel kostenlos. Lassen Sie sich erst gar nicht auf einen zermürbenden Papierkrieg mit der gegnerischen Versicherung ein.

 

Schmerzensgeld

Ist man infolge eines Verkehrsunfalls verletzt worden, so hat der Schädiger bzw. dessen Versicherung ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen - das gilt auch beim sog. Schleudertrauma oder HWS Syndorm. Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden mit Sühnefunktion. Neben den erlittenen Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen. Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes bemisst sich nach der Art und Schwere der Verletzung, der Behandlungs- und Heilungsdauer und den Folgewirkungen. Um eine gewisse Vereinheitlichung der zugesprochenen Beträge zu erreichen, wird zur Bemessung in der Praxis auf Schmerzensgeldtabellen zurückgegriffen, wobei stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

 

Verdienstausfall

Führt der Unfall zur Arbeitsunfähigkeit eines Erwerbstätigen, so ist dem Geschädigten der daraus eventuell entstehende Verdienstausfall zu erstatten. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei einem Arbeitnehmer länger als sechs Wochen so entsteht in diesem Krankheitsfall zwischen dem Nettoeinkommen und dem gesetzlichen Krankengeld eine Einkommenslücke, die auszugleichen ist. Wird der Geschädigte aufgrund der Gesundheitsverletzung sogar dauerhaft arbeitsunfähig oder tritt eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, dann hat er gegen den Schädiger und dessen Versicherer grundsätzlich Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente oder - in bestimmten Fällen - auf eine einmalige Abfindung.

 

Haushaltsführungsschaden

Die Hausarbeit von Frauen und Männern ist der außerhäulichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Bei Ausfall der haushaltsführenden Person (Frau oder Mann) steht dieser ein Anspruch auf Kostenersatz für den Ausfall ihrer Arbeitskraft zu. Der Schadensersatz kann konkret oder auch fiktiv geltend gemacht werden. Tritt eine dauerhafte Minderung hinsichtlich der Haushatlstätigkeit ein, dann hat der Geschädigte gegen den Schädiger und dessen Versicherer grundsätzlich Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente.

 

Hinterbliebenenrente - Unterhaltsschaden

Wird bei einem Unfall eine Person getötet, so haben die Hinterbliebenen gegen den Unfallgegner Anspruch auf Unterhalt, falls der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war (z.B. Ehemann, Vater). Solche Fälle treten insbesondere dann auf, wenn der Ernährer der Familie bei einem Vekehrsunfall zu Tode kommt. Der Hinterbliebene Ehegatte und die Kinder haben dann regelmäßig Natural- und Barunterhaltsansprüche die in Form einer monatlichen Rente zu zahlen sind.

 

Attestkosten

Die Kosten die für die Erstellung von ausführlichen ärztlichen Attesten und Behandlungsberichten anfallen sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Bei der Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs sollte gegenüber der gegnerischen Versicherung keine Schweigepflichtsentbindungserklärung abgegeben werden. Beim behandelnden Arzt sollten die Berichte stets nur vom beauftragen Rechtsanwalt anfordern werden.

 

Heilbehandlungskosten

Selbstverständlich sind auch die Arzt- und Heilbehandlungskosten nach einem Verkehrsunfall zu erstatten. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Heilbehandlungskosten, Krankentransportkosten, Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung oder -unfähigkeit in der Regel von den Sozialversicherungsträgern getragen werden. Die entsprechenden Ersatzansprüche gehen dann auf den jeweiligen Leistungsträger automatisch per Gesetz über, der diese dann wiederum bei dem Schädiger bzw. dessen Versicherer geltend macht.

 

Folgeschäden - Zukunftsschäden

Insbesondere bei schweren Verletzungen, können auch in Zukunft Folgeschäden auftreten, deren Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ansatzweise übersehen werden können (z.B. Arthrose). In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch für solche Folgeschäden dem Grunde nach eintrittspflichtig ist. Oftmals versuchen die Versicherer solche ungewissen Ansprüche durch Abfindungserklärungen auszuschließen und mit einer Einmalzahlung komplett abzugelten. Bevor Sie eine solche Erklärung unterzeichnen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Denn Sie laufen Gefahr, wesentliche Ansprüche zu verlieren.       

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung als Anwälte auf Seiten der Verletzten. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit! 

Hier können Sie uns Ihren Unfallschaden kostenlos und unverbindlich melden:     

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Häufige Schadenpositionen

 

Ihre Ansprüche

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, stehen Ihnen eine ganze Reihe von Schadensersatzansprüchen zu. Nachfolgend haben wir einige Ersatzansprüche - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - exemplarisch aufgeführt:

Die Ihnen zustehenden Ansprüche werden erst durch kompetente anwaltliche Beratung sichtbar. Bedenken Sie, dass die gegnerische Versicherung stets nur nach ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen handelt und nicht die Interssen des Geschädigten vertritt - auch wenn in der Werbung mit Schutzengeln und Rundrum-Sorglos-Packeten erfolgreich ein anderes Image kreiert und gepflegt wird. Den Versicherern ist im Ergebnis nur daran gelegen, die Schadensersatzforderungen zu reduzieren und die eigenen Kosten möglichst gering zu halten.

 

Reparaturkosten 

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte Anspruch darauf, dass der entstandene Schaden erstattet wird. Im Reparaturfall besteht in der Regel Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Den Fahrzeugschaden sollte der Geschädigte in der Regel zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachtet lassen. Auf der Basis dieses Gutachtens kann der Geschädigte dann abrechnen und zwar unabhängig davon, ob und falls ja von wem das Fahrzeug tatsächlich repariert wird.

 

Wertminderung

Die Wertminderung soll den Wertverlust abdecken, den das Fahrzeug am Markt allein durch den Makel "Unfallfahrzeug" erleidet. Ein Verkäufer muss nämlich ungefragt dem Käufer einen reparierten Schaden offenbaren, wenn es sich nicht nur um einen Bagatellschaden gehandelt hat. Dies mindert regelmäßig den Verkaufswert.

 

Mietwagen und/oder Nutzungsausfall  

Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis machen kann. Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges alternativ auch einen pauschalen Nutzungsausfall geltend machen.   

 

Kostenpauschale

Dem Geschädigten steht darüber hinaus eine Pauschale zur Abgeltung entstandener Aufwendungen zu. Diese Kostenpauschale dient dem Ausgleich für Kosten die für Briefverkehr, Telefonate, Fahrtkosten etc. aufgewendet werden mussten. Liegen die aufgewendeten Kosten im Einzelfall höher als die übliche Pauschale, können diese bei konkreterm Nachweis anhand von entsprechenden Belegen geltend gemacht werden. 

 

Abschleppkosten

Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls so beschädigt, dass es nicht mehr fahrtauglich ist, können die Kosten für den Abtransport verlangt werden. In der Regel erfolgt eine Verbringung zur Fachwerkstatt, wenn diese nicht unverhältnismäßig weit entfernt ist. Bei Unfällen fernab vom Wohnort des Geschädigten sind Besonderheiten zu beachten.    

 

Gutachterkosten

Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind in der Regel von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Dies gilt jedoch nicht in den sog. Bagatellfällen. Also in den Fällen, in denen der Fahrzeugschaden so gering ist, dass die Einholung eines Gutachtens und die hierdurch entstehenden Kosten außerverhältnismäßig sind. Die Grenze zum Bagatellschaden liegt nach der Rechtsprechung bei ca. 800,00 €.

 

Weitere Schadenspositionen

Bei den vorstehend beschriebenen Schadenspositionen handelt es sich keinesfalls um eine vollständige Aufzählung. Es sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Ferner kommen in Betracht: Erstattung der An- und Abmeldekosten, Kosten für neue Kennzeichen, Umbaukosten, Kosten für die fachgerechte Entsorgung des alten Fahrzeugs beim Totalschaden, Reinigung von beschmutzter Kleidung oder Ersatz beschädigter Kleidung, Kosten für Reklamebeschriftung, etc.    

Bei allen Fragen rund um Ihr Fahrzeug und der Frage, wie ein Unfallschaden zu regulieren ist und welche Schadensersatzansprüche in welcher Höhe Ihnen zustehen, sollten Sie immer und immer von Anfang an einen unabhängigen Verkehrsanwalt beauftragen. Verlassen Sie sich bei rechtlichen Fragen allein auf den Rat eines Verkehrsanwalts und nicht auf die Auskünfte des Abschleppunternehmers, der Werkstatt und schon gar nicht der gegnerischen Versicherung.

 

Unsere Leistungen

  • Wir übernehmen für Sie die komplette Korrespondenz mit der Versicherung
  • Wir achten darauf, dass der Schaden vollumfänglich reguliert wird
  • Wir stehen an Ihrer Seite - die Versicherung (die den Schaden zahlen muss) nicht
  • Wir beantworten Ihnen alle Fragen rund um den Unfall
  • Wir schützen Sie davor, dass die Versicherung keine Schadenspositionen "vergisst"
  • Bei unverschuldeten Unfällen ist unsere Hilfe für Sie kostenlos - die Versicherung des Unfallgegners muss uns bezahlen

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Kostenlose Anwaltshilfe bei unverschuldeten Unfällen

Unfall - Ihre Rechte

Sie wurden schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt? Sie wollen wissen, wie Sie Ihren Schaden ersetzt bekommen und welche Rechte Ihnen zustehen? Wir helfen Ihnen gerne weiter und beantworten Ihre Fragen (anders als die gegnerische Versicherung) ohne Hintergedanken und ohne eigenes wirtschaftliches Interesse. Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, steht Ihnen eine ganze Reihe von Rechten zu, die Ihnen der gegnerische Versicherer gerne verschweigen würde.

 

Freie Wahl eines Rechtsanwalts

Sie haben das Recht, unser hochspezialisiertes Team mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche von Anfang an zu beauftragen. Wir werden die Unfallregulierung mit Ihnen abstimmen und gegenüber der Versicherung für Sie vornehmen - auch bei Bagatellschäden. Unsere Kosten zahlt grundsätzlich immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.

 

Soweit Sie unschuldig am Unfall sind, müssen Ihr Unfallgegner und dessen Versicherung auch unsere Anwaltskosten bezahlen. Unsere Hilfe ist für Sie daher bei Verkehrsunfällen in der Regel kostenlos. Lassen Sie sich erst gar nicht auf einen zermürbenden Papierkrieg mit der gegnerischen Versicherung ein.

 

Wir beraten Sie während der kompletten Unfallabwicklung und prüfen zunächst die Verschuldensfrage, empfehlen Ihnen auf Wunsch einen Sachverständigen, prüfen Ihre Ansprüche (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Ersatz bei Totalschaden) und überwachen die Schadensregulierung. Wir begleiten Sie von der ersten Schadensanzeige bis hin zur vollständigen Auszahlung und übernehmen selbstverständlich die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung, dem Sachverständigen, der Mietwagenfirma und gegebenenfalls natürlich auch mit Ihren eigenen Versicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Rechtsschutzversicherung).

 

Die Ihnen zustehenden Ansprüche werden erst durch kompetente anwaltliche Beratung sichtbar. Bedenken Sie, dass die gegnerische Versicherung stets nur nach ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen handelt und nicht die Interessen des Geschädigten vertritt - auch wenn in der Werbung mit Schutzengeln und Rundrum-Sorglos-Paketen erfolgreich ein anderes Image kreiert und gepflegt wird. Den Versicherern ist im Ergebnis nur daran gelegen, die Schadensersatzforderungen zu reduzieren und möglichst gering zu halten.

 

Freie Wahl eines Sachverständigen 

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung Ihres verunfallten Fahrzeuges zu beauftragen. Bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen sind wir Ihnen gerne behilflich.

Nach der Beauftragung besichtigt der Sachverständige Ihr Fahrzeug und fertigt zur Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten ein umfangreiches schriftliches Gutachten an. Die Kosten für dieses Gutachten muss selbstverständlich auch die Versicherung des Gegners übernehmen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich lediglich um einen "Bagatellschaden", d.h. um einen Schaden bis ca. 800,00 €, handelt. In diesem Fall stehen die Sachverständigenkosten und die Beschädigung außer Verhältnis und die Kosten des Gutachtens werden von der gegnerischen Versicherung nicht ersetzt.

In solchen Fällen ist es ratsam, den Schaden zunächst mit einem Kostenvoranschlag einer markengebundenen Fachwerkstatt nachzuweisen und abzurechnen. Der Gutachter kann vor Fertigung des Gutachtens den Schaden schätzen und beurteilen, ob sich der Schaden im Bagatellbereich bewegt.

 

In keinem Fall sollten Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug  von einem Sachverständigen der Versicherung oder einer versicherungsnahen Sachverständigenorganisation (wie z.B. der Firma CarExpert) begutachten lassen. Hier müssen Sie stets mit einer Kalkulation zu Ihren Lasten rechnen. Die Versicherung kann - bis auf wenige Ausnahmen - nicht verlangen, dass Fahreug selbst begutachten zu dürfen.

 

Als Geschädigter sind Sie nach einem Verkehrsunfall gut beraten, wenn Sie immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen bestehen und diesen selbst auswählen. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich für die Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Als Geschädigter sollten Sie daher einen Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.

Auf die Sachverständigenorganisationen, die mit den Versicherungen zusammenarbeiten, wie z.B. CARExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Bitte wenden Sie sich an uns. Wir können Ihnen einen Sachverständigen benennen.

Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners bei einem unverschuldeten Unfall übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

 

Freie Wahl der Werkstatt Ihres Vertrauens

Grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen frei gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. So können Sie sicher sein, dass Sie eine einwandfreie, qualitativ hochwertige und fachgerechte Reparatur Ihres Fahrzeuges erhalten, ohne dass diese Arbeiten durch die wirtschaftlichen Interessen der gegnerischen Versicherung beeinflusst wäre. In bestimmten Fällen gibt es hiervon jedoch Ausnahmen. Wir kennen die Ausnahmen und beraten Sie gerne. 

Die Versicherung kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug zur Reparatur in eine Partnerwerkstatt der Versicherung, geben. In keinem Fall sollten Sie auf derartige Angebote der Versicherung eingehen - auch wenn Ihnen diese z.B. durch einen kostenlosen Abhol- und Bringungsservice des Unfallwagens zur Werkstatt und/oder einen Leihwagen schmackhaft gemacht werden soll.

 

Die Versicherung kann vom Geschädigten nicht verlangen, dass die Reparatur in einer Partnerwerkstatt der Versicherung, durchgeführt wird. Wenn eine Partnerwerkstatt von der Versicherung empfohlen wird, so geschieht dies nur aus rein wirtschaftlichen Interessen der Versicherung. Denn dieser ist im Ergebnis nur daran gelegen, die Schadensersatzforderungen zu reduzieren und die eigenen Kosten möglichst gering zu halten.

 

Schadensabrechnung nach Gutachten/Kostenvoranschlag ohne Reparatur

Sie haben das Recht zu bestimmen, was mit Ihrem Fahrzeug geschehen soll. Ob es in einer Werkstatt repariert werden soll, ob Sie es selber oder mit Hilfe von Freunden/Bekannten vollständig oder in Teilen reparieren lassen oder ob Sie es unrepariert weiter nutzen wollen, ist grundsätzlich allein Ihre Entscheidung. Sie können den Schaden auch rein fiktiv abrechnen.

Nach dem Gesetz haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung des Fahrzeuges erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht die gezahlten Beträge auch für eine entsprechende Reparatur zu verwenden, ist im Gesetz hingegen keine Rede. Es steht Ihnen mithin frei zu über die Entschädigungszahlung zu verfügen.

Sie haben also das Recht zu wählen und können entscheiden, was für Sie selbst in der konkreten Situation günstig ist.

 

Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht. 

 

Verlassen Sie sich bei rechtlichen Fragen allein auf den Rat unseres spezialisierten Team und unserer Verkehrsrechtsexperten und nicht auf die Auskünfte des Abschleppunternehmens,  des Servicemitarbeiters und/oder Technikers der Werkstatt oder der Mitarbeiter der Versicherung.

 

Soforthilfe vom Anwalt

Wir helfen Ihnen gerne weiter! Das Expertenteam aus Verkehrsrechtsanwälten beantwortet Ihnen Ihre Fragen.
Rufen Sie uns einfach unter 0201 / 79 20 55 (Beratung bundesweit) an.

Bevor Sie im Schadenfall draufzahlen, kontaktieren Sie uns und informieren Sie sich über Ihre Rechte.
Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.

 

Ihre Vorteile

Die Zusammenarbeit mit unserem hochqualifizierten Team und unsere Beauftragung von Anfang an bietet Ihnen viele Vorteile:

  • Mit uns erhalten Sie schneller vollständigen Schadenersatz
  • Wir übernehmen für Sie die komplette Korrespondenz mit der Versicherung
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Das sagen unsere Kunden

  • "Eine sehr freundliche und kompetente telefonische Beratung von Hr. Bister. Empfehle ich gerne weiter! Dr. Grass"
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Über uns

Unser Team hat sich für Sie ausschließlich auf das Verkehrsrecht, Fuhrparkrecht, Versicherungsrecht und Reiserecht spezialisiert und das bereits seit 2005. Wir lieben gute Traditionen, z.B. Gewinnen! Unser Motto lautet daher auch Vorsprung durch Wissen

Kontakt

 BISTER BRUNKE Rechtsanwälte PartGmbB (ehem. Kanzlei Bister)

 Rosastr. 9, 45130 Essen

 Telefon: 0201 79 20 55

 mail[at]bbp-essen.de

 

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