Eine generelle Winterreifenpflicht besteht in Deutschland nicht. Es ist gesetzlich auch keine fester Zeitraum vorgeschrieben, in dem Winterreifen genutzt werden müssen. Die Faustformel von Oktober bis Ostern (von O bis O), dient lediglich der Orientierung; einen rechtlichen Hintergrund und eine rechtliche Relevanz hat dieser Merksatz nicht. In § 2 StVO ist lediglich eine sog. situative Winterreifenpflicht vorgesehen. Danach darf ein Kraftfahrzeug nur dann bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte gefahren werden, wenn alle Räder mit Winterreifen ausgerüstet sind. Wer sein Fahrzeug bei solchen Bedingungen nicht bewegt, muss auch keine Winterreifen aufziehen.

Einen Winterreifen oder Ganzjahresreifen erkennt man an dem sog. „Alpine-Symbol“. Es stellt ein dreigezacktes Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke dar. Die Kennzeichnung „M+S“ allein reicht grundsätzlich nicht mehr aus. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für „M+S“-Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Diese dürfen noch bis zum 30.09.2024 genutzt und gefahren werden. Schneeketten sind keine Alternative zu Winterreifen, denn sie dürfen nur bei geschlossener Schneedecke auf der Fahrbahn aufgezogen und genutzt werden.

Bei einem Verstoß gegen die situative Winterreifenpflicht droht dem Fahrer ein Bußgeld von 60 € und die Eintragung von einem Punkt in Flensburg. Wird zusätzlich ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert, so droht dem Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 80 € sowie die Eintragung von einem Punkt in Flensburg. Der Halter riskiert ein Bußgeld in Höhe von 75 € und die Eintragung von einem Punkt in Flensburg.

Werden Sie bei winterlichen Straßenverhältnissen mit aufgezogenen Sommerreifen in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann es zu Schwierigkeiten mit der Versicherung kommen. Es kann sein, dass die Leistungen aus der Kaskoversicherung wegen des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit gekürzt werden. Auch bei der Haftpflichtversicherung kann es zu Regulierungsschwierigkeiten kommen, da Sie sich möglicherweise ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen.

Die in § 36 Abs. 3 StVZO gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt für Kraftfahrzeuge und Anhänger 1,6 mm. Aus Sicherheitsgründen wird jedoch im Regelfall eine Profiltiefe von mindestens 3 bis 4 mm empfohlen.

 

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