Im Winter kommt es nicht selten zu Unfällen, weil Eisplatten bei der Fahrt vom Lkw rutschen. Solche herabfallenden Eisplatten sind für den nachfolgenden Verkehr ein erhebliches Unfallrisiko.

Für den verkehrssicheren Zustand eines Fahrzeuges ist der jeweilige Fahrzeugführer verantwortlich. Bevor er losfährt ist es daher ratsam, sein Fahrzeug zunächst auf gefährliche Dachlasten wie Schnee und Eis zu kontrollieren.

Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seinem Dach, verstößt der Fahrer gegen die in § 23 StVO normierten sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden. Denn wer ein Fahrzeug führt, hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht leidet. Außerdem darf ein Fahrzeugführer nach § 1 StVO durch sein Verhalten niemanden behindern oder gar schädigen. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Wer hiergegen verstößt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 € und die Eintragung von 1 Punkt in Flensburg.

Werden bei einem Unfall sogar Personen verletzt oder getötet, liegt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern möglicherweise sogar eine Straftat vor (z.B. fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung). Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall, der durch herabgefallene Eisplatten verursacht wurde vom Unfallort, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten, u. a. die Feststellung seiner Person zu ermöglichen, so kann weiterhin ein Verstoß wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB vorliegen.

Auch ohne einen Unfall kann das Herabfallen und Liegenlassen von Eis und Schnee auf der Straße ein Bußgeld in Höhe von 60 € und die Eintragung von einem Punkt in Flensburg nach sich ziehen. Denn nach § 32 StVO ist es u.a. verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

 

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