Widerrufsjoker nach EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.03.2020 (EuGH, Az.: C-66/19) in einem Verfahren eines deutschen Verbrauchers gegen die Kreissparkasse Saarlouis eintschieden, dass die dort verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen der Verbraucherschutzrichtlinie genügt, wonach in Kreditverträgen das "Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts", "die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts" sowie "die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts" in "klarer, prägnanter" Form angegeben werden müssen. 

Der EuGH vertritt die Auffassung, dass die in dem Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung nicht alle erforderlichen Pflichtangaben über das Widerrufsrecht in "klarer, prägnanter" Form enthalte, denn in der verwendeten Belehrung wurden die Voraussetzungen des Widerrufsrechts bzw. des Beginns der Widerrufsfrist nicht einzeln aufgeführt, sondern es wurde lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen.

Problematisch ist jedoch, dass auch in § 492 Abs. 2 BGB die erforderlichen Pflichtangaben nicht konkret genannt werden, sondern diese Vorschrift ihrerseits wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und diese Vorschriften wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verweisen. Damit ein Verbraucher also herausfinden kann, welche Pflichtangaben erforderliche sind, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzten, muss er neben der Widerrufsbelehrung in verschiedenen Paragraphen in der zum Stichtag gültigen Fassung und sogar in unterschiedlichen Gesetzen nachlesen.

Der EuGH stellt in seinem Urteil nunmehr fest, dass dieser sog. "Kaskadenverweis" gegen europäisches Recht verstößt und nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

Die vom EuGH in der Wiederrufsbelehrung bemängelte Formulierung (Kaskadenverweis)

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

ist in Deutschland millionenfach in (Kredit-, Leasings-, Darlehns-, Kfz-Finanzierungs-) Verträgen verwendet worden.

Der BGH hat jedoch bereits mehrfach (zuletzt BGH, Beschl. v. 31.03.2020, Az.: XI ZR 198/19, Rn. 10) klargestellt, dass auch im Geltungsbereich einer europäischen Richtlinie eine Auslegung des deutschen Gesetzes contra legem, also gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht möglich ist. Bei unveränderter Verwendung der gesetztlichen Musterwiderrufsinformationen wird daher die sog. Gesetzlichkeitsfiktion angenommen werden, mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung nciht gegen deutsches Recht verstößt und wirksam ist.

In den Fällen, in denen die Musterwiderrufsinformtionen nicht unverändert und hervorgehoben verwendet wurden, besteht jedoch die Möglichkeit den Widerrufsjoker auszuspielen.

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