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Wir sind umgezogen!

Seit dem 01.12.2022 finden Sie uns in der

Rosastr. 42, 45130 Essen

Beschlagnahme / vorläufige Entziehung

 

Beschlagnahme durch die Polizei

Der Führerschein wird beim Betroffenen sichergestellt, wenn dieser mit der Herausgabe des Dokumentes einverstanden ist. Weigert sich der Betroffene zur freiwilligen Herausgabe, so wird der Führerschein von der Polizei beschlagnahmt und auch gegen den Willen des Betrfoffenen im amtliche Verwahrung genommen.

 

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Gericht

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß in einem späteren Urteil die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis schon vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird vom Gericht in der Regel angeordnet, wenn ein Kfz-Fahrer am Straßenverkehr mit mehr als 1,1 Promille teilgenommen hat. Liegt der Grand der Alkoholisierung unterhalb der absoluten Fahruntauglichkeitsgrenze von 1,1 Promille so kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn der alkoholisierte Fahrer zusätzlich noch einen Fahrfehler begangen hat.

Bevor also eine entgültige Entziehung der Fahrerlaubnis vom Gericht festgestellt wird, kann schon vorher die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei angeordnet werden.

Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Verteidigung!

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.

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Unser Team hat sich für Sie ausschließlich auf das Verkehrsrecht, Fuhrparkrecht, Versicherungsrecht und Reiserecht spezialisiert und das bereits seit 2005. Wir lieben gute Traditionen, z.B. Gewinnen! Unser Motto lautet daher auch Vorsprung durch Wissen

Kontakt

 BISTER BRUNKE Rechtsanwälte PartGmbB (ehem. Kanzlei Bister)

 Rosastr. 9, 45130 Essen

 Telefon: 0201 79 20 55

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