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Wir sind umgezogen!

Seit dem 01.12.2022 finden Sie uns in der

Rosastr. 42, 45130 Essen

Beschlagnahme / vorläufige Entziehung

 

Beschlagnahme durch die Polizei

Der Führerschein wird beim Betroffenen sichergestellt, wenn dieser mit der Herausgabe des Dokumentes einverstanden ist. Weigert sich der Betroffene zur freiwilligen Herausgabe, so wird der Führerschein von der Polizei beschlagnahmt und auch gegen den Willen des Betrfoffenen im amtliche Verwahrung genommen.

 

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Gericht

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß in einem späteren Urteil die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis schon vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird vom Gericht in der Regel angeordnet, wenn ein Kfz-Fahrer am Straßenverkehr mit mehr als 1,1 Promille teilgenommen hat. Liegt der Grand der Alkoholisierung unterhalb der absoluten Fahruntauglichkeitsgrenze von 1,1 Promille so kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn der alkoholisierte Fahrer zusätzlich noch einen Fahrfehler begangen hat.

Bevor also eine entgültige Entziehung der Fahrerlaubnis vom Gericht festgestellt wird, kann schon vorher die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei angeordnet werden.

Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Verteidigung!

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann durch die Fahrerlaubnisbehörde und durch das Gericht entzogen werden. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

 

Entziehung durch Fahrerlaubnisbehörde

Die Behörde hat also zu entscheiden, ob dem Betroffenen die Eignung fehlt.

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt z.B., wenn im Verkehrszentralregister in Flensburg 8 oder mehr Punkte zu Lasten des Betroffenen eingetragen sind. In diesem Fall ist die Fahrerlaubnis von der Behörde zwingend zu entziehen.

Gleiches gilt z.B. auch, wenn der Betroffene der Aufforderung der Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt.

Ferner können Eignungszweifel bestehen, wenn Alkohol oder Drogen vom Betroffenen konsumiert worden sind.

Häufig soll durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz: MPU; landläufig auch Idioten-Test genannt) festgestellt werden, ob der Betroffene geeignet ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr sicher und ohne Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu führen.

 

Entziehung durch Gericht

Ferner kann das Gericht dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen.

Dies geschieht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht darüber hinaus auch eine Sperrfrist an, für deren Dauer die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis ausstellen darf.

Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt sechs Monate. 

Wurde gegen den Betroffenen in den vergangenen drei Jahren bereits eine Sperrfrist angeordnet, beträgt das Mindestmaß sogar ein Jahr. Wurde einem Beschuldigten bereits im Vorverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder der Führerschein sichergestellt, verkürzt sich das Mindestmaß um den Zeitraum der vorläufigen Entziehung, jedoch nicht auf weniger als drei Monate. Das Höchstmaß der Sperrfrist beträgt fünf Jahre.

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und eine evtl. verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, kann dem Betroffenen nach Antragstellung eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden. Für diese Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten jedoch die Vorschriften, die für die Ersterteilung gegolten haben. Zu beachten ist jedoch, dass die theoretische und praktische Prüfung grundsätzlich nicht wiederholt zu werden braucht. 

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Häufige Verkehrsstraftaten

 

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis (noch) nicht (oder nicht mehr) hat oder wer wegen eines verhängten Fahrverbotes nicht fahren darf.

 

Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Das Gleiche gilt für den Halter eines Kraftfahrzeugs, der anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder der wegen eines Fahrverbotes nicht fahren darf.

Der Halter eines Fahrzeuges macht sich also strafbar, wenn er sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis hat und gegenwärtig kein Fahrverbot gegen ihn vollstreckt wird. Er muss sich also stets den Führerschein zeigen lassen.

Gehört das Fahrzeug dem Fahrer, der ohne Fahrerlaubnis fährt oder dem Halter, der dies zulässt, so kann das Kfz sogar von der Behörde eingezogen werden.

Unter den Straftatbestand fällt daher z.B. das sonntägliche Üben eines Fahranfängers, der noch nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, im Beisein des Vaters/Freundes/Freundin/etc. auf einem Parkplatz. Ferner zählen auch die Fälle des "Frisierens" eines Mofas, dass dann schneller als 25 km/h fahren kann, als Fahren ohne Fahrerlaubnis. Strafbar ist auch die Fahrt mit zwei Tracktoranähngern, wenn der Fahrer nicht im Besitz der Klasse 2 ist.

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Häufige Verkehrsstraftaten

 

Nötigung, § 240 StGB

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer sich nach § 240 StGB strafbar gemacht hat, muss mit weitreichenden Folgen rechnen. Die Tat wird nicht nur - wie vorstehend erwähnt - mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Daneben ist die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbotes möglich. Ferner werden auf einen Schlag fünf Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Nötigung im Straßenverkehr umschreibt die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt oder seinen Hintermann - aus welchen Gründen auch immer - absichtlich ausbremst.

Auch im dichten Stadtverkehr kann zu dichtes und drängelndes Auffahren eines Autofahrers auf einen anderen Pkw - trotz der im Vergleich zur Autobahn geringen Geschwindigkeiten - Nötigung sein. Denn auch hier kann eine Einwirkung stattfinden, die vom Vordermann (also dem Opfer) als Gewalt empfunden werden kann.

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Häufige Verkehrsstraftaten

 

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Fahren unter Alkoholeinfluss - also Trunkenheit im Straßenverkehr - ist nach § 316 StGB strafbar und mit erheblichen, häufig die Existenz gefährdenden Konsequenzen verbunden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis und den Verlust des Führerschein.

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich einer Trunkenheitsfahrt nach dem Strafgesetzbuch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestraft.

Ab 1,1 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass man nicht mehr in der Lage ist ein Fahrzeug sicher zu führen. Im Bereich von unter 1,1 Promille reicht die Alkoholisierung allein zur Annahme einer Trunkenheitsfahrt nicht aus. Hinzutreten muss noch eine Fahrauffälligkeit (Schlangenliniefahren, Kurvenschneiden, unsicherer Fahrweise, etc.). Dabei gilt die Faustformel: "Je näher die Alkoholisierung an die 1,1 Promille Grenze heranreicht, desto geringer muss der Fahrfehler ausfallen."

Bei dem zur Last gelegten Fahrfehler muss es sich um einen alkoholbedingten Fahrfehler handeln. Der Richter muss davon überzeugt sein, dass dem Betroffenen, wäre er nüchtern gewesen, der Fahrfehler nicht unterlaufen wäre.

In den Fällen, in denen man in einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten wird, wird der Fahrer gefragt: "Haben Sie Alkohol getrunken?". Wird die Frage verneint, kann der Polizeibeamte das glauben oder nicht. Wird die Frage hingegen bejaht, ist der Polizist gehalten einen Alkoholtest durchzuführen.

Eine Beteiligung an ärztlichen Untersuchungen, wie z.B. die Finger-Nase-Probe, Herumdrehen, Gehproben, etc. werden zur Feststellung der Fahrtauglichkeit verwendet. Da man zu einer Teilnahme nicht verpflichtet ist, sollte man diese unbedingt verweigern.

Wenn ein Autofahrer mit einer BAK von 1,6 und mehr Promille oder wiederholt mit Alkohol am Steuer aufgefallen ist, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Strafverfahren dann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an.

 

Promillegenzen

Im Gesetz sind folgende Promillegrenzen enthalten:  

0,5 Promille gelten für alle Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr und wird bei einem Verstoß mit 500,00 € - 1.500,00 €, 4 Punkten und 1 bis 3 Monate Fahrverbot geahndet. Wenn zu der Alkoholisierung auch noch alkoholbedingte Fahrfehler und Unsicherheiten kommen, kann dies nach § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) sogar eine strafbare Handlung sein. Hier drohen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, 7 Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

1,1 Promille gelten für alle Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr und wird nach § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, 7 Punkten und der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet.

1,6 Promille es gilt das gleiche, wie bei 1,1 Promille, zusätzlich wird jedoch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Führerscheinbehörde verlangt werden.

Bei einer Verkehrskontolle durch die Polizei wird bei Verdacht regelmäßig zunächst eine Atemalkoholkontolle ("Pusten Sie mal bitte") durchgeführt. Das Messgerät zeigt jedoch nicht "die Promille" - also nicht die Blutalkoholkonzentration (BAK) - an, sondern den Wert des Alkohols im Atem in der Maßeinheit mg/l an.

Hierbei gilt in etwa:
0,25 mg/l Atemalkohol entspricht ca. 0,5 Promille bzw.
0,54 mg/l Atemalkohol entspricht ca. 1,09 Promille

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Das sagen unsere Kunden

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 BISTER BRUNKE Rechtsanwälte PartGmbB (ehem. Kanzlei Bister)

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