• 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Wir sind umgezogen!

Seit dem 01.12.2022 finden Sie uns in der

Rosastr. 42, 45130 Essen

Eine generelle Winterreifenpflicht besteht in Deutschland nicht. Es ist gesetzlich auch keine fester Zeitraum vorgeschrieben, in dem Winterreifen genutzt werden müssen. Die Faustformel von Oktober bis Ostern (von O bis O), dient lediglich der Orientierung; einen rechtlichen Hintergrund und eine rechtliche Relevanz hat dieser Merksatz nicht. In § 2 StVO ist lediglich eine sog. situative Winterreifenpflicht vorgesehen. Danach darf ein Kraftfahrzeug nur dann bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte gefahren werden, wenn alle Räder mit Winterreifen ausgerüstet sind. Wer sein Fahrzeug bei solchen Bedingungen nicht bewegt, muss auch keine Winterreifen aufziehen.

Einen Winterreifen oder Ganzjahresreifen erkennt man an dem sog. „Alpine-Symbol“. Es stellt ein dreigezacktes Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke dar. Die Kennzeichnung „M+S“ allein reicht grundsätzlich nicht mehr aus. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für „M+S“-Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Diese dürfen noch bis zum 30.09.2024 genutzt und gefahren werden. Schneeketten sind keine Alternative zu Winterreifen, denn sie dürfen nur bei geschlossener Schneedecke auf der Fahrbahn aufgezogen und genutzt werden.

Bei einem Verstoß gegen die situative Winterreifenpflicht droht dem Fahrer ein Bußgeld von 60 € und die Eintragung von einem Punkt in Flensburg. Wird zusätzlich ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert, so droht dem Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 80 € sowie die Eintragung von einem Punkt in Flensburg. Der Halter riskiert ein Bußgeld in Höhe von 75 € und die Eintragung von einem Punkt in Flensburg.

Werden Sie bei winterlichen Straßenverhältnissen mit aufgezogenen Sommerreifen in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann es zu Schwierigkeiten mit der Versicherung kommen. Es kann sein, dass die Leistungen aus der Kaskoversicherung wegen des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit gekürzt werden. Auch bei der Haftpflichtversicherung kann es zu Regulierungsschwierigkeiten kommen, da Sie sich möglicherweise ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen.

Die in § 36 Abs. 3 StVZO gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt für Kraftfahrzeuge und Anhänger 1,6 mm. Aus Sicherheitsgründen wird jedoch im Regelfall eine Profiltiefe von mindestens 3 bis 4 mm empfohlen.

 

Follow us on:

       

Vielen Dank, dass ich telefonisch bei Radio Essen zu Gast sein durfte. Es hat uns sehr viel Spaß gemacht. Gerne dürfen sich ambulante Pflegedienste und deren Mitarbeiter in allen verkehrsrechtlichen Problemen für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung/Erstberatung an uns wenden.

 

Follow us on:

       

Im Winter kommt es nicht selten zu Unfällen, weil Eisplatten bei der Fahrt vom Lkw rutschen. Solche herabfallenden Eisplatten sind für den nachfolgenden Verkehr ein erhebliches Unfallrisiko.

Für den verkehrssicheren Zustand eines Fahrzeuges ist der jeweilige Fahrzeugführer verantwortlich. Bevor er losfährt ist es daher ratsam, sein Fahrzeug zunächst auf gefährliche Dachlasten wie Schnee und Eis zu kontrollieren.

Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seinem Dach, verstößt der Fahrer gegen die in § 23 StVO normierten sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden. Denn wer ein Fahrzeug führt, hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht leidet. Außerdem darf ein Fahrzeugführer nach § 1 StVO durch sein Verhalten niemanden behindern oder gar schädigen. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Wer hiergegen verstößt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 € und die Eintragung von 1 Punkt in Flensburg.

Werden bei einem Unfall sogar Personen verletzt oder getötet, liegt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern möglicherweise sogar eine Straftat vor (z.B. fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung). Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall, der durch herabgefallene Eisplatten verursacht wurde vom Unfallort, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten, u. a. die Feststellung seiner Person zu ermöglichen, so kann weiterhin ein Verstoß wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB vorliegen.

Auch ohne einen Unfall kann das Herabfallen und Liegenlassen von Eis und Schnee auf der Straße ein Bußgeld in Höhe von 60 € und die Eintragung von einem Punkt in Flensburg nach sich ziehen. Denn nach § 32 StVO ist es u.a. verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

 

Follow us on:

       

Die Corona Pandemie ist für viele Betriebe existenzbedrohend. Ob bei einer Corona/Covid19 bedingten Betriebsschließung eine bestehende Betriebsschließungs- oder Betriebsausfallversicherung einspringen muss, kann für das Überleben eines Betriebes von entscheidender Bedeutung sein. Die Versicherungen mauern jedoch in dieser Situation und lehnen eine Leistungsverpflichtung ab. Viele Versicherer haben bereits abschreckende Informationen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Im Ergebnis kommt es jedoch zum einen auf die Ausgestaltung des konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrags an und zum anderen auf die Rechtsauslegung des im Streitfall zuständigen Gerichts.

Eine Ablehnung der Versicherung sollte man als Versicherungsnehmer nicht vorschnell akzeptieren und diese mit anwaltlicher Hilfe ggf. gerichtlich überprüfen lassen. Mit Urteil vom 19.02.2021 hat das Landgerichts Düsseldorf (40 O 53/20) z.B. eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von über 750.000,-- € verurteilt. In dem zu entscheidenden Fall waren mehrere Bars eines Gastronomen in der Düsseldorfer Altstadt für 30 Tage im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen worden.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an: 0201 / 79 20 55 (bundesweit)

 

Follow us on:

       

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.10.2020 (Az. C-321/19) wird die Lkw-Maut in Deutschland seit Jahren falsch berechnet. In der Maut sind u.a. Kosten für die Polizei enthalten, die nach Auffassung der Richter nicht zu den Kosten für die Infrastruktur zählen und damit nicht im Rahmen der Maut berechnet und umgelegt werden dürfen. Es besteht nun die Möglichkeit auf Rückerstattung der zu viel gezahlt Lkw-Maut für die letzten drei Jahre. Rund 4% - 6% der gezahlten Beträge können von den Betroffenen zurückgefordert werden. Es gilt jetzt allerdings schnell zu handeln, wenn die Beträge aus 2017 zurückgefordert werden sollen. Die Forderungen müssen bis zum 31.12.2020 beim Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig vor dem Jahresende eingereicht, wird der Anspruch auf Rückzahlung für das Jahr 2017 wohl verjähren. Dann können nur noch die Beträge ab 2018 zurückgefordert werden.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Antragstellung und machen für Sie die Rückforderungsansprüche gegenüber dem BAG geltend.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an: 0201 / 79 20 55 (bundesweit)

 

Follow us on:

       

Das sagen unsere Kunden

  • "Eine sehr freundliche und kompetente telefonische Beratung von Hr. Bister. Empfehle ich gerne weiter! Dr. Grass"
    image Dr. Grass ***** Google Bewertung
  • "Ein hervorragender Anwalt! Kompetent, schnell und ausgesprochen professionell. Ich kann Herrn Bister zu 100% weiterempfehlen."
    image Jani Brinkmann ***** Google Bewertung
  • "Aus einer für mich ausweglosen Situation (Stadtverkehr angeblich mit 95 geblitzt worden) erzielte Herr Bister einen Freispruch. D. h. kein Fahrverbot, keine Punkte, kein Strafgeld. Unglaubliche Leistung. Herzlichen Dank. Sehr zu empfehlen."
    image Rosita Neumann ***** Google Bewertung
  • "Bei Jörg Bister sind wir als Fuhrparkmanager bestens aufgehoben. Wir bekommen absolute Topleistungen die auf einem hervorragenden Know How basieren."
    image Peter Kosel ***** Google Bewertung
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9

 Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen eine rechtliche Beratung?
Für eine kostenlose Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an:
0201 / 79 20 55 (bundesweit)

Über uns

Unser Team hat sich für Sie ausschließlich auf das Verkehrsrecht, Fuhrparkrecht, Versicherungsrecht und Reiserecht spezialisiert und das bereits seit 2005. Wir lieben gute Traditionen, z.B. Gewinnen! Unser Motto lautet daher auch Vorsprung durch Wissen

Kontakt

 BISTER BRUNKE Rechtsanwälte PartGmbB (ehem. Kanzlei Bister)

 Rosastr. 9, 45130 Essen

 Telefon: 0201 79 20 55

 mail[at]bbp-essen.de

 

Follow us on: