
VERKEHRSRECHT
Fahrverbot
Bei Führerschein- und Fahrerlaubnisangelegenheiten unterstützen wir Sie gezielt im schwierigen und sensiblen Umgang mit Behörden, Gerichten und Sachverständigen.
Wir helfen Ihnen zudem alle tatsächlichen und rechtlichen Probleme im Falle einer MPU (Medizinisch Psychologischen Untersuchung) zu lösen.
Lassen Sie sich durch diese - mitunter existenziellen - Rechtsfolgen, aber auch die Schwierigkeit und die Komplexität der Materie des Führerscheinrechts nicht verunsichern.
Die umfangreichen Fragen des straßenverkehrsrechtlichen Führerscheinrechts, in dem nicht nur die Fragen der jeweiligen zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern auch und vor allem technische und verfahrensrechtliche Probleme zu lösen sind, lassen sich nicht alleine bewältigen.
Deshalb bedienen Sie sich der Hilfe eines kompetenten Verkehrsrechtsanwalts.
Wir stehen Ihnen natürlich in diesen schwierigen führerscheinrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Seite und übernehmen selbstverständlich Ihre Beratung und Ihre Vertretung gegenüber der Polizei, Behörden und Gerichten.
Ein Fahrverbot kann durch die Verwaltungsbehörde und durch das Gericht ausgesprochen werden.
Das Fahrverbot ist, im Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis, die abgeschwächte Form, den Betroffenen für eine gewisse Zeit vom Straßenverkehr fernzuhalten. Das Fahrverbot wird für ein bis drei Monate angeordnet.
Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Das Fahrverbot bezieht sich in der Regel auf alle im Straßenverkehr benutzten Kraftfahrzeuge.
Somit darf der Betroffene auch keine führerscheinfreien Kraftfahrzeuge benutzen. Im Einzelfall steht es der Behörde (oder dem Gericht) frei, einen eingeschränkten Ersatzführerschein auszustellen.
Wird gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Die Behörde kann das Führen von Fahrzeugen aber auch dann untersagen, beschränken oder von Auflagen abhängig machen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist.
Das Gericht kann für ein bis drei Monate ein Fahrverbot erteilen, wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt wird. In der Vielzahl der Fälle wird es aber schon zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen.
Wird der Betroffene nach §§ 315c Abs.1 Nr.1 a), Abs.3 oder 316 StGB verurteilt und unterbleibt die Entziehung, ist in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen.
Das Fahrverbot wird grundsätzlich mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung bzw. mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
Wichtig: Wer trotz Anordnung der Sperrfrist oder des Fahrverbots sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das gleiche gilt bei sichergestellten bzw. beschlagnahmten Führerscheinen.
- Fahrten unter Alkoholeinwirkung
Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!
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