VERKEHRSRECHT

Fahrerlaubnisentziehung

 

Bei Führerschein- und Fahrerlaubnisangelegenheiten unterstützen wir Sie gezielt im schwierigen und sensiblen Umgang mit Behörden, Gerichten und Sachverständigen.

 

Wir helfen Ihnen zudem alle tatsächlichen und rechtlichen Probleme im Falle einer MPU (Medizinisch Psychologischen Untersuchung) zu lösen.

 

Lassen Sie sich durch diese - mitunter existenziellen - Rechtsfolgen, aber auch die Schwierigkeit und die Komplexität der Materie des Führerscheinrechts nicht verunsichern.

 

Die umfangreichen Fragen des straßenverkehrsrechtlichen Führerscheinrechts, in dem nicht nur die Fragen der jeweiligen zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern auch und vor allem technische und verfahrensrechtliche Probleme zu lösen sind, lassen sich nicht alleine bewältigen.

 

Deshalb bedienen Sie sich der Hilfe eines kompetenten Verkehrsrechtsanwalts.

 

Wir stehen Ihnen natürlich in diesen schwierigen führerscheinrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Seite und übernehmen selbstverständlich Ihre Beratung und Ihre Vertretung gegenüber der Polizei, Behörden und Gerichten.

 

Dem Laien ist oft die Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein nicht klar.

 

Wer auf öffentlichen Strassen ein Kraftfahrzeug führt, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis.

 

Wer die Fahrerlaubnis durch erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Prüfung erwirbt, dem wird mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ein entsprechender Führerschein ausgehändigt.

Mit dieser amtlichen Bescheinigung, also dem Führerschein, wird die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Strassen, also die Fahrerlaubnis, nachgewiesen und nach außen dokumentiert.

 

Aufgrund dieser Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein ist auch zwischen den unterschiedlichen Sanktionen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung eines Fahrverbots zu differenzieren.

 

Das Recht der Fahrerlaubnis ist seit dem 01.01.1999 in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

Mit ihr ist das Kapitel A der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ersetzt und grundlegend neu geregelt worden.

 

Die FeV enthält u.a. Regelungen über:

- die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis,

- die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,

- die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen,

- die Anerkennung und Umschreibung ausländischer Führerscheine,

 

Die Fahrerlaubnis kann durch die Fahrerlaubnisbehörde und durch das Gericht entzogen werden.

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

 

Die Behörde hat also zu entscheiden, ob dem Betroffenen die Eignung fehlt.

 

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt z.B., wenn im Verkehrszentralregister in Flensburg 18 oder mehr Punkte zu Lasten des Betroffenen eingetragen sind. In diesem Fall ist die Fahrerlaubnis von der Behörde zwingend zu entziehen.

 

Gleiches gilt z.B. auch, wenn der Betroffene 14-17 Punkte hat und der Aufforderung der Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt.

 

Ferner können Eignungszweifel bestehen, wenn Alkohol oder Drogen vom Betroffenen konsumiert worden sind.

 

Häufig soll durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz: MPU; landläufig auch Idioten-Test genannt) festgestellt werden, ob der Betroffene geeignet ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr sicher und ohne Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu führen.

 

Ferner kann das Gericht dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen.

 

Dies geschieht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

 

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht darüber hinaus auch eine Sperrfrist an, für deren Dauer die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis ausstellen darf. Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt sechs Monate.

 

Wurde gegen den Betroffenen in den vergangenen drei Jahren bereits eine Sperrfrist angeordnet, beträgt das Mindestmaß sogar ein Jahr. Wurde einem Beschuldigten bereits im Vorverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder der Führerschein sichergestellt, verkürzt sich das Mindestmaß um den Zeitraum der vorläufigen Entziehung, jedoch nicht auf weniger als drei Monate. Das Höchstmaß der Sperrfrist beträgt fünf Jahre.

 

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und eine evtl. verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, kann dem Betroffenen nach Antragstellung eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden.

 

Für diese Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten jedoch die Vorschriften, die für die Ersterteilung gegolten haben. Zu beachten ist jedoch, dass die theoretische und praktische Prüfung grundsätzlich nicht wiederholt zu werden braucht.

 

Dies gilt allerdings nicht, wenn seit der Entziehung mehr als zwei Jahre vergangen sind. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) besitzt und auf die Prüfung nicht verzichtet werden kann. Der Betroffene muss also in diesem Fall den Führerschein vollkommen neu machen.

  

  • Fahrten unter Alkoholeinwirkung

 

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

 

 

 

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