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Neu: EUGH Urteil vom 13.12.2007 - Az: C-463/06 zum Vorlagebeschluss des BGH

Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers bei Klagen in Versicherungsrechtsstreitigkeiten innerhalb der EU

 

In Versicherungsrechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers in einem Mitgliedstaat zuständig, wenn die Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

 

Eine Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs.2 der Verordnung Nr.44/2001 auf Art. 9 Abs.1 Lit. b dieser Verordnung dahin gehend, dass diese dem Geschädigten nur erlaubt, vor den aufgrund der letztgenannten Vorschrift zuständigen Gerichte zu klagen, d.h. den Gerichten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, würde dem Wortlaut des Art. 11 Abs.2 VO Nr.44/2001 unmittelbar zuwiderlaufen.

 

Schließlich ist festzustellen, dass die Anwendung der durch Art. 9 Abs.1 Lit. b der VO Nr.44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregel auf eine solche Klage nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese im nationalen Recht als Delikthaftungsklage qualifiziert wird.

 


 

BGH Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06

Ausschluss einer Reparaturkostengarantie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Überschreitung des Wartungsintervalls

 

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug ein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall formularmäßig vorgesehen werden kann, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.

 

Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, welches er gebraucht von einem Händler erworben hatte. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag hat der Käufer/Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit sehen die Garantiebedingungen der Beklagten vor, dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, welches der Kläger reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km hatte der Kläger zu dieser Zeit um 827 km überschritten.

 

Mit der Klage hat er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten als Garantiegeberin zur Übernahme der Reparaturkosten festzustellen. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

 

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitige Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

 

Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie schließt die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsste. Denn es ist ihr nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann sie der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.

 

Vorinstanzen:

AG Ansbach - Urteil vom 22. September 2005 - 3 C 1266/04

LG Ansbach - Urteil vom 27. Juli 2006 - 1 S 1346/05

 


Drängeln im Straßenverkehr kann strafbare Nötigung sein

 

Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch erfüllen und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Dies entschied die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29.03.2007, Aktenzeichen 2 BvR 932/06). Damit war die Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilten Beschwerdeführers erfolglos.

 

Der Beschwerdeführer war mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren, um diesen zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen. Dabei hatte er seine Lichthupe und – teilweise – auch die Hupe eingesetzt.


Keine Benutzung eines Mobiltelefons bei blossem Aufnehmen/Halten/ Umlagern im Kfz



Null Promille für Fahranfänger


Wer den Führerschein gerade erst errungen hat, soll nüchtern bleiben. Die Bundesregierung plant laut einem Zeitungsbericht das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit. Die Länder unterstützen die Null-Promille-Grenze.

 

Halle - Die Bundesregierung plant ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger. Das Bundesverkehrsministerium arbeitet derzeit an einem entsprechenden Gesetzentwurf, wie die in Halle erscheinende "Mitteldeutsche Zeitung" heute berichtete. Wie eine Ministeriumssprecherin in Berlin bestätigte, soll das Gesetz noch in diesem Jahr dem Bundeskabinett zum Beschluss vorgelegt werden. Das Bundesministerium greift damit eine Länderinitiative auf.


Pflicht zur Anerkennung eines im EU-Ausland nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins


Alleinige Haftung des Anfahrenden bei Kollision mit anderem Fahrzeug im Überholvorgang


Mautberechnung bei Tandemachse

 

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